Die Beurteilung der OLK führt hier nicht dazu, dass gar nichts gebaut werden kann, wie das die Beschwerdeführerin behauptet. Die OLK hält das Weiterbauen und die Sanierung des Gehöfts ebenso für möglich. Die Bedingung ist aber, dass allfällige Um- und Neubauten aus dem Bestand heraus entwickelt und einen starken Bezug zum bestehenden Gasthof haben müssen. 6. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 4 VRPG).