d) Nach dem Gesagten kann für das geplante Bauvorhaben die Baubewilligung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dass die Empfehlungen der OLK möglicherweise zu einer Einschränkung der zulässigen Nutzung der Bauparzelle führen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig.22 Danach darf die Nutzung einer Bauparzelle, die nach der Zonenordnung zulässig wäre, aus ästhetischen Gründen beschränkt werden, wenn dies erforderlich ist, um die schützenswerte Umgebung von einer Verunstaltung zu bewahren. Die Beurteilung der OLK führt hier nicht dazu, dass gar nichts gebaut werden kann, wie das die Beschwerdeführerin behauptet.