c) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich das Vorhaben räumlich und architektonisch unterordne und die Quartierstruktur von H.________ wiederspiegle, kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil: Nach dem Gesagten schafft diese Struktur und Typologie einen störenden Gegensatz zur heutigen grossvolumigen Bebauung. Das ist nicht ortsbildverträglich und beeinträchtigt das denkmalgeschützte Gebäudeensemble F.________strasse Nr. 6 und 6b. Hinzu kommt, dass die Einfamilienhausbebauung H.________ über 100 m vom geplanten Vorhaben weg liegt und somit nicht als massgebliche Struktur und Typologie für die Bebauung rund um den Gasthof