Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird das geplante Vorhaben den Ansprüchen von Art. 6 Abs. 2 GBR an die gute Gesamtwirkung mit den bestehenden und vorauszusehenden Bauten nicht gerecht. Die völlig unterschiedliche Struktur und Typologie der Einfamilienhausbebauung verletzt auch die Vorgaben von Art. 10b Abs. 1 BauG. Das deckt sich mit der fachlichen Einschätzung der KDP. Auch die KDP hielt in ihrem Bericht vom 12. Juli 201721 fest, dass ein rahmender "Kranz" aus Einfamilienhäusern aus denkmalpflegerischer Sicht mit dem Baudenkmal nicht verträglich wäre.