Sie unterscheidet sich in der Struktur und Typologie wesentlich von der bestehenden Bebauung. Sie tritt im unmittelbaren Umfeld der grossvolumigen Bebauung als fremd und sehr störend in Erscheinung. Das beeinträchtigt das Ortsbild und die intakte Landschaftskammer stark. Die baulichen Veränderungen beeinträchtigen auch das denkmalgeschützte Gebäudeensemble in seiner Stellung und Wirkung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird das geplante Vorhaben den Ansprüchen von Art. 6 Abs. 2 GBR an die gute Gesamtwirkung mit den bestehenden und vorauszusehenden Bauten nicht gerecht.