b) Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG). Solche müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen.16 Die Gemeinde Buchholterberg hat unter dem Titel "Gestaltung, Aussenräume" in Art. 6 Abs. 2 GBR geregelt, dass Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamtwirkung und ihrer Proportionen so zu gestalten sind, dass sie zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entstehen lassen.