c) Die Gemeinde hält in der Stellungnahme vom 28. März 2018 fest, das geplante Einfamilienhaus vermöge die ästhetischen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 GBR in keiner Weise zu erfüllen. Die Gesamtwirkung, besonders zusammen mit dem benachbarten schützenswerten Baudenkmal, wäre im Fall einer Realisierung bedeutend und nachteilig gestört. Zudem hätte die Realisierung des Einfamilienhauses eine Beeinträchtigung des schützenswerten Baudenkmals im Sinn von Art. 10b Abs. 1 BauG zur Folge. Zu diesem Schluss seien die KDP und die OLK in ihren Berichten gekommen. Das Bauvorhaben müsse in Bezug auf die Gestaltung grundlegend überarbeitet werden.