b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das Vorhaben entspreche den Gestaltungsvorschriften der Gemeinde. Es ordne sich räumlich und architektonisch unter und wiederspiegle die Quartierstruktur von H.________. Auch gehe aus dem Bericht der Denkmalpflege vom 12. Juli 2017 hervor, dass die direkte Umgebung des C.________ durch das Vorhaben nicht betroffen sei. Die Bedenken der Denkmalpflege würden sich nicht auf das geplante Einfamilienhaus als Einzelobjekt, sondern auf die weitere Überbauung des Areals beziehen. Als Entscheidgrundlage für den Bauabschlag stütze sich die Gemeinde auf den Bericht der OLK. Faktisch werde damit das im Jahr 2005 eingezonte Areal in Frage gestellt.