_ wurde im Jahr 2005 rechtskräftig eingezont. Die 15-jährige Frist ist somit noch nicht abgelaufen. Auch ist die Gemeinde den Akten zufolge hinsichtlich ihrer Erschliessungsaufgaben nicht untätig geblieben. Nachdem sie von den konkreten Bauabsichten der Beschwerdeführerin Kenntnis erhielt, beauftragte sie parallel zum Baubewilligungsverfahren ein Ingenieurbüro damit, ein Erschliessungskonzept für die gesamte Überbauung zu erarbeiten.14 Zusammengefasst hat die Gemeinde somit zu Recht entschieden, dass die Erschliessung für das geplante Einfamilienhaus nicht genügend ist. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. 3. Ortsbild- und Denkmalschutz