g) Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, die Gemeinde habe sich mit einer möglichen Überbauung der Grundstücke rund um das C.________ nicht detailliert auseinandergesetzt. Die Thematik der Detailerschliessung des ganzen Baulandes rund um den Gasthof C.________ kann nicht in das Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren verschoben werden, sondern ist vorgängig auf planerischer Ebene oder vertraglich zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft zu regeln. Anzumerken ist hier, dass nach Art. 108 Abs. 2 BauG Bauzonen innert 15 Jahren ab rechtskräftiger Genehmigung zu erschliessen sind. Das Land rund um den Gasthof C.________ wurde im Jahr 2005 rechtskräftig eingezont.