die Aktennotiz11 vom 23. Juni 2017 (Archiv Nr. 04.0814) der Gemeinde. Nach Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts können nur vorbehaltlos erteilte Auskünfte ein schutzwürdiges Vertrauen begründen.12 Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Gemeinde den provisorischen Anschluss unter dem Vorbehalt in Aussicht stellte, dass keine Einwände von Privaten oder Amtsstellen vorliegen.13 Vorliegend haben die OLK, die KDP und das Tiefbauamt des Kantons Bern (Oberingenieurkreis I) sowohl Einwände zur geplanten Gesamtüberbauung wie auch zum umstrittenen Projekt vorgebracht. Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge nicht auf eine vorbehaltlos erteilte Auskunft der Gemeinde berufen.