Dies ist aber mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz nicht verträglich, wie sich während des Baubewilligungsverfahrens herausstellte (vgl. Erwägung 5). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Erschliessungsplan vom 6. September 2017 der Firma E.________ beruft, kann sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der besonderen Situation sind hier die Bebauung und die Erschliessung unter Bezugnahme der denkmalgeschützten Bauten und der besonderen Lage am Siedlungsrand bestmöglich aufeinander abzustimmen. Für eine derartige Abstimmung eignet sich das Baubewilligungsverfahren nicht. Dazu stehen der Gemeinde planerische Instrumente zur Verfügung.