Daran vermögen der Entwurf der detaillierten Gesamterschliessung vom 6. September 201710 des Ingenieurbüros E.________ sowie eine Dienstbarkeit für die Hauszufahrt zugunsten des Baugrundstücks nichts zu verändern. Anzumerken ist dabei, dass die Gemeinde die Variante des Ingenieurbüros E.________ für eine Detailerschliessung sistierte. Sie basierte auf einem Einfamilienhauskonzept rund um den denkmalgeschützten Gasthof C.________. Dies ist aber mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz nicht verträglich, wie sich während des Baubewilligungsverfahrens herausstellte (vgl. Erwägung 5).