Gemeindestrasse entgegen den Formanforderungen des BewD weder im Situationsplan8 noch im Umgebungsplan9 eingezeichnet (Art. 11 Abs. 1 Bst. i und Art. 13 Abs. 1 Bst. g BewD). Auch besteht keine Gewähr dafür, dass eine Zufahrtsstrasse spätestens bei Fertigstellung des projektierten Einfamilienhauses vollendet sein wird. Zwar grenzt die Bauparzelle nordseitig an die Gemeindestrasse. Gemäss den Projektplänen muss die Zufahrt aber westseitig gelegt werden, weil sich dort der Vorplatz und der Carport befinden. In diesem Zufahrtsbereich steht allerdings das Gebäude Nr. 6a, für das gemäss den Akten keine Abbruchbewilligung vorliegt. Als sichergestellt gilt die Erschliessung nach Art. 4 Abs. 1 Bst.