Die Erschliessung ist einerseits genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Wehrdienste und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG) und andererseits, wenn vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers bestehen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG). Dabei ist die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück in den Projektplänen darzustellen (Art. 11 Abs. 1 Bst. i und Art. 13 Abs. 1 Bst. g BewD4).