Die Zufahrt ab der Gemeindestrasse erfolge über einen Teil der Nachbarparzelle. Auf dieser Parzelle stehe ein Schopf, für den kein Abbruchgesuch vorliege. Eine Abstimmung mit den Erschliessungsanlagen mit den Nachbarparzellen bestehe nicht. c) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Erschliessung ist einerseits genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Wehrdienste und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst.