Es müsse entweder eine planungsrechtliche Lösung im Sinn eines Erlasses einer Planungszone gefunden werden oder die Bauherrschaft müsse zumindest ein Gesamtkonzept bezüglich Erschliessung und Baugestaltung vorlegen. Sie befürchtet, die separate Baubewilligung für das geplante Einfamilienhaus habe eine nicht absehbare präjudizielle Wirkung auf Nachfolgeprojekte im fraglichen Überbauungsgebiet zur Folge. Hinzu komme, dass die geplante Erschliessung des Projekts erhebliche Mängel aufweise. RA Nr. 110/2018/34 4