Die Gemeinde habe an einer Besprechung einen provisorischen Anschluss in Aussicht gestellt. Auch liege ein detaillierter Entwurf für eine Gesamterschliessung des Ingenieurbüros E.________ vor. Dieser zeige, dass das umstrittene Vorhaben keine Benachteiligung oder Behinderung darstelle. Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, die Gemeinde habe es unterlassen, sich mit einer möglichen Überbauung der Grundstücke rund um das C.________ detailliert auseinanderzusetzen.