a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das geplante Einfamilienhaus sei genügend erschlossen. Es befinde sich nordöstlich der bestehenden Liegenschaft C.________ direkt an der Gemeindestrasse. Die Hauszufahrt führe über den Vorplatz der Parzelle Nr. D.________. Dafür bestehe eine Dienstbarkeit. Auch befänden sich die Erschliessungsleitungen in unmittelbarer Nähe. Mindestens ein provisorischer Anschluss sei jederzeit möglich, dies unter Berücksichtigung einer allfälligen Gesamterschliessung der Nachbarparzellen. Die Gemeinde habe an einer Besprechung einen provisorischen Anschluss in Aussicht gestellt.