3. In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2018 beantragt die Gemeinde Buchholterberg die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Bauentscheids. Zur Begründung hält sie zusammengefasst fest, das umstrittene Vorhaben widerspreche den gesetzlichen Anforderungen der Erschliessung, erfülle die ästhetischen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 GBR1 nicht und beeinträchtige den denkmalgeschützten ehemaligen Gasthof C.________.