Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.– als angemessen. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf einen Parteikostenanteil von Fr. 1'500.‒, Auslagen von Fr. 100.‒ zuzüglich 7,7 % MWST, ausmachend Fr. 1'723.20. III. Entscheid 1. Der Gesamtbauentscheid (Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung) des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 23. Januar 2018 wird von Amtes wegen aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.