c) Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt und in Bezug auf die Umnutzung von Räumlichkeiten für das Prostitutionsgewerbe sachverhaltliche Mängel gerügt. Die Nichtberücksichtigung der unbewilligten Umnutzung stellt einen der Gründe, wenn auch nicht den Hauptgrund für die Kassation des Verfahrens dar. Insoweit gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Behörden können in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Parteien werden jedoch ebenfalls nicht kostenpflichtig, wenn sie bezüglich der Kassation nicht mit eigenen Anträgen unterlegen sind.17 Die Verfahrenskosten werden daher nicht erhoben.