Unterliegens zu verlegen (sog. Unterliegerprinzip). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Besondere Umstände oder das prozessuale Verhalten einer Partei können eine vom allgemeinen Grundsatz abweichende Verlegung von Verfahrensund Parteikosten rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Im Fall einer Kassation von Amtes wegen gilt als obsiegend, wer die Aufhebung des Entscheids beantragt und den zur Kassation führenden Mangel gerügt hat.16