e) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, über den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). b) Bei einer Kassation des Verfahrens gelten die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung. Die Verfahrens- und Parteikosten sind vorab nach Massgabe des 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/33 12