14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 40 N. 7 RA Nr. 110/2018/33 11 geblieben sind. Eine teilweise Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens wurde nicht geprüft. Der angefochtene Entscheid ist daher unvollständig und insofern auch unklar. c) Die Verfahrensmängel verunmöglichen vorliegend eine Entscheidfindung. Der angefochtene Gesamtbauentscheid (Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung) ist daher von Amtes wegen aufzuheben.