b) Zusammenfassend wurde der Sachverhalt unvollständig erhoben. Es ist nicht bekannt, ob die Pläne des nachträglichen Baugesuchs den gebauten Zustand korrekt abbilden. Die sexgewerbliche Nutzung hätte Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sein müssen. Das Bauvorhaben ist auf dem Formular unklar und unvollständig umschrieben, was weitere Unklarheiten über den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids zur Folge hat. In den Erwägungen wurden nur Änderungen im 1. Obergeschoss beurteilt, aber dem ganzen Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt. Auf den Plänen sind zahlreiche Änderungen ersichtlich, die im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt