Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nur für das 1. Obergeschoss die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet hat, kann daher auch nicht auf einen Wiederherstellungsverzicht geschlossen werden. Der Entscheid ist unvollständig und insofern auch unklar. 5. Aufhebung von Amtes wegen a) Die BVE ist befugt, ein Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren ist bis zum begangenen Fehler zurück aufzuheben.14