Diese Gegenstände wurden im angefochtenen Entscheid weder als Bauvorhaben genannt noch finden sich Erwägungen dazu. Ein Bauabschlag muss begründet werden und in diesem Fall ist auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. Da beides fehlt, ist anzunehmen, dass im angefochtenen Entscheid über die weiteren baulichen und nutzungsmässigen Änderungen nicht entschieden wurde, dass sie ausser Acht gefallen sind. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nur für das 1. Obergeschoss die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet hat, kann daher auch nicht auf einen Wiederherstellungsverzicht geschlossen werden.