Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. c und e BauG). Nach den Plänen des nachträglichen Baugesuchs wären im Bauentscheid nutzungsmässige und / oder bauliche Änderungen auf allen Geschossen, bei der Fassade und dem Dach zu beurteilen gewesen. Der Beschwerdeführer hatte im Baugesuch ausserdem eine Photovoltaikanlage genannt. Diese Gegenstände wurden im angefochtenen Entscheid weder als Bauvorhaben genannt noch finden sich Erwägungen dazu.