b) Im Bauentscheid ist über alle Gegenstände des Bauvorhabens zu befinden. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist auch zu prüfen, ob das Bauvorhaben ganz oder teilweise bewilligt werden kann (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Wird dem Bauvorhaben oder Teilen davon der Bauabschlag erteilt, entscheidet die RA Nr. 110/2018/33 10