a) Es stellt sich die Frage, was von der Gemeinde und der Vorinstanz als Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs aufgefasst und im angefochtenen Entscheid beurteilt wurde. Die Gemeinde ist offenbar davon ausgegangen, dass sich das Bauvorhaben teilweise mit dem am 19. Juli 2013 bewilligten Bauprojekt deckt. So notierte sie bei der vorläufigen formellen Prüfung "ursprüngliches Baugesuch Nr. 1301-0 ist auch Bestandteil dieses Gesuches". Das Regierungsstatthalteramt hat das Bauvorhaben im Entscheid als "Anbau und Aufstockung der bestehenden Auto-Ausstellhalle; Neubau Büro mit zwei Wohnungen; neun Zimmer mit WC, Dusche, Lavabo; Erstellen einer Photovoltaikanlage" aufgeführt.