Der Beschwerdeführer hat am 20. Februar 2018, das heisst nach Erlass des vorliegend angefochtenen Gesamtentscheids, ein weiteres (nachträgliches) Baugesuch eingereicht und darin zusätzlich um die Umnutzung der Räume für das Prostitutionsgewerbe ersucht. In der Sache handelt es sich jedoch nur um eine Ergänzung des nachträglichen Baugesuchs vom 7. Juni 2017 und wird mit diesem zu vereinigen sein (siehe dazu Erwägung 5 unten). 4. Angefochtener Gesamtbauentscheid