Auf dem Formular der vorläufigen formellen Prüfung notierte die Gemeinde bei der Rubrik "Zuständigkeit" denn auch die Frage "Prostitutionsgewerbe?".13 Erst in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Nutzung in Zusammenhang mit dem Prostitutionsgewerbe. Er hielt fest, die Räumlichkeiten im 1. OG seien an die H.________ GmbH vermietet, die dort ihre Verwaltung eingerichtet habe. Die Zimmer würden von Frauen "genutzt", welche in der H.________ auf der gegenüberliegenden Strassenseite arbeiteten. Welcher Art diese Nutzung ist, führte er aber nicht aus; ob die Räume nur gewerblich für die Ausübung der Prostitution oder auch noch zum Wohnen