c) Die Nutzung von Räumlichkeiten in Zusammenhang mit dem Prostitutionsgewerbe stand von Anfang an im Raum. Die Gemeinde hatte aus der Bevölkerung Hinweise erhalten, wonach Frauen der vis-à-vis gelegenen H.________ ‒ die ebenfalls dem Beschwerdeführer gehört ‒ im Gebäude der F.________ ein- und ausgingen. Anlässlich der Begehung vom 6. September 2017 stellte die Gemeinde ausserdem fest, dass Räume im 1. OG bereits durch "H.________-Damen" belegt waren.12 Auf dem Formular der vorläufigen formellen Prüfung notierte die Gemeinde bei der Rubrik "Zuständigkeit" denn auch die Frage "Prostitutionsgewerbe?".13