a) Das Bauvorhaben muss im Baugesuch korrekt und aussagekräftig umschrieben werden. Dazu gehören auch konkrete Angaben zur Art der Nutzung (vgl. Art. 11 BewD10).11 Die genaue Umschreibung des Bauvorhabens ist sowohl für die Publikation als auch für die Frage wesentlich, was Gegenstand des Bauentscheids bildet.