Zudem wurde wohl auch nur die Abweichung vom bewilligten Zustand und nicht auch die Übereinstimmung der Pläne mit dem IST-Zustand erhoben. Die Fassadenänderung und das geänderte Dach blieben bei dieser Begehung soweit ersichtlich unberücksichtigt. Der unrechtmässige Zustand ist in den Akten somit nicht dokumentiert. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren daher auch nicht überprüfen, ob die Pläne des nachträglichen Baugesuchs alle Abweichungen vom bewilligten Zustand erfassen. Der Sachverhalt ist unvollständig. 3. Mängel des nachträglichen Baugesuchs