Angefochten ist ein Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung. Gesamtbauentscheide i.S. von Art. 9 KoG5 und baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45-48 BauG können nach Art. 11 KoG i.V.m. Art. 40 und 49 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.