Er macht insbesondere geltend, der angefochtene Entscheid stütze sich auf fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen. Er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, dass die Räume im 1. Obergeschoss (OG) für das Prostitutionsgewerbe genutzt würden und ein Gesuch für eine entsprechende Betriebsbewilligung in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz sei jedoch nicht darauf eingegangen. Am 20. Februar 2018 habe er ein nachträgliches Baugesuch für die Nutzung der Räume für das Prostitutionsgewerbe eingereicht. Werde das nachträgliche Baugesuch bewilligt, dürften die Umbauten im heutigen Zustand belassen und genutzt werden und die Wiederherstellungsverfügung werde hinfällig.