a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt RA Nr. 110/2018/32 13