Die Beschwerdeführenden fordern in diesem Zusammenhang, dass im Falle der Bewilligung des Bauvorhabens entlang ihren Parzellengrenzen und auf der Terrasse des Attikageschosses ein Sichtschutz erstellt wird. Sie führen dafür keine baurechtliche Grundlage an. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Für die Geltendmachung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche werden die Beschwerdeführenden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 6. Zusammenfassung und Kosten