Die Kritik der Beschwerdeführenden am Fachbericht des OIK II ist demnach nicht stichhaltig. Der Fachbericht erweist sich als vollständig, nachvollziehbar und plausibel. Gestützt auf diesen ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben die Anforderungen an die Verkehrssicherheit erfüllt. 5. Rechtsverwahrung Die Beschwerdeführenden begründen in ihrer Beschwerde ihre Rechtsverwahrung. Sie haben diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Die Stadt Bern hat diese im angefochtenen Entscheid vermerkt. Damit besteht kein Anlass zur Abänderung oder Ergänzung des angefochtenen Entscheids.