Die Beschwerdeführenden kritisieren sodann, dass der Fachbericht bestehende Ausfahrten in der Umgebung zum Vergleich heranzieht. Diese seien nach heute nicht mehr gültigem Recht beurteilt worden. Der Vergleich mit bestehenden Anlagen rechtfertigt sich aber dennoch. Zum einen bestehen massgebende Umstände wie die dichte Bebauung und die engen Platzverhältnisse fort und haben sich allenfalls noch verschärft. Zum andern ist es für die Einschätzung von Sicherheitsrisiken relevant, ob vergleichbare Ausfahrten in der Umgebung eine Unfallhäufung verursacht haben. Dies ist offenbar nicht der Fall.