Die Beschwerdeführenden führen in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2018 aus, die O.________ sei weniger verkehrsarm als im Fachbericht angenommen. Entgegen dem Fachbericht werde die O.________ als Umfahrung genutzt. Auch sei das RA Nr. 110/2018/32 11 Fussgängeraufkommen nicht so gering wie im Fachbericht angenommen; die O.________ liege am Schulweg.