d) Die erforderlichen Sichtweiten auf die Fahrbahn richten sich nach der Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge. Die O.________ liegt in einer Begegnungszone mit Tempo 20.12 Nach der VSS-Norm 640 273a, Ziff. 12.1 ist demnach eine Sichtweite auf die Fahrbahn von 10 – 20 m einzuhalten. Diese Sichtweite muss von der sogenannten Beobachtungsdistanz von 3 bzw. mindestens 2,5 m hinter dem Fahrbahnrand (welche dem vorderen Rand der Trottoirüberfahrt entspricht) eingehalten werden. Dies entspricht der Position des Fahrzeuglenkers (vgl. VSS-Norm 640 273a, Ziff.