c) Die Stadt Bern unterscheidet im angefochtenen Entscheid zutreffend zwischen der Sicht auf die Strasse und der Sicht auf den Gehweg, welcher auf der Westseite der O.________ verläuft und mit der Ausfahrt aus der privaten Erschliessungsstrasse gekreuzt wird. Dieser Gehweg wird im Bereich der Ausfahrt nicht unterbrochen, sondern verläuft durchgehend, in diesem Sinne also hindernisfrei. Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte haben auch im Bereich der Ausfahrt Vortritt auf dem Gehweg.10 Die Verkehrssicherheit erfordert, dass sowohl die Sicht auf die Fahrbahn als auch die Sicht auf das Trottoir 8 Schlussbemerkungen vom 20.12.2017, Vorakten pag. 225