b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG müssen Bauten und Anlagen so erstellt, betrieben und unterhalten werden, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Dies setzt insbesondere auch voraus, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (vgl. Art. 6 Abs. 3 BauV9). Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit können die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS herangezogen werden. Diese stellen keine verbindlichen Rechtsvorschriften dar, sondern Empfehlungen für die Beurteilung im Einzelfall.