12.2, 2. Absatz) erforderlichen 15 m. Nach der Praxis der Stadt Bern genüge es aber, wenn im dicht bebauten städtischen Raum bei privaten Ausfahrten (wenige Parkplätze, die Autofahrenden kennen die Situation) auf beiden Seiten der Ausfahrt ein Sichtdreieck von 2x2 m so gestaltet werde, dass das Trottoir in diesem Bereich einsehbar sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Beschwerdeführenden bestreiten auch im Beschwerdeverfahren, dass die Verkehrssicherheit beim Bauvorhaben gewährleistet ist. Die Sicht nach links auf die Fahrbahn und in beide Richtungen auf das Trottoir sei ungenügend.