4. Verkehrssicherheit a) Die Beschwerdeführenden hatten im Baubewilligungsverfahren vorgebracht, dass die Sichtweiten bei der Ausfahrt in die O.________ ungenügend seien.8 Die Stadt Bern erwog dazu im angefochtenen Entscheid, dass die Sichtweite auf die Fahrbahn der VSS-Norm 640 273a (Ziff. 12.2, letzter Absatz, i.V.m. Tab. 1) entspreche. Die Sichtweite auf das Trottoir unterschreite die nach der Norm (Ziff. 12.2, 2. Absatz) erforderlichen 15 m.