c) Das geltende Recht sieht keine besonderen Bestimmungen für höhere Häuser mehr vor. Insbesondere gelten keine Einschränkungen betreffend Schattenwurf. Regelungen zum Schattenwurf bestehen noch für Hochhäuser (Art. 22 Abs. 3 BauV), welche definitionsgemäss von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (Art. 19 und Art. 20 BauG). Dies trifft auf das Bauvorhaben nicht zu. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 36 N. 1 und N. 2a Bst. d, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 110/2018/32 7 RA Nr. 110/2018/32 8