b) Nach Art. 36 BauG ist grundsätzlich das Recht im Zeitpunkt des Baugesuches massgeblich. Neues Recht ist jedoch anzuwenden, wenn es für die gesuchstellende Person günstiger ist. In solchen Fällen könnte nämlich durch den Rückzug des Gesuchs und dessen Neueinreichung ohne weiteres die Anwendung des neuen Rechts erwirkt werden. Mit der Anwendung des günstigeren neuen Rechts wird ein verfahrensrechtlicher Leerlauf vermieden.7